Zahlung des Reisepreises

Zahlung des Reisepreises

Nach dem Gesetz ist der Reisepreis eigentlich erst fällig, wenn Sie wieder zu Hause sind, also nach dem Ende der Reise. Dem dadurch entstehenden finanziellen Risiko versuchen die Reiseveranstalter zu entkommen, indem sie den Reisepreis vorab verlangen, bzw. wenn die Reise bereits länger vor Antritt gebucht ist, eine anteilige Vorauszahlung verlangen. Die Verauszahlung von mehr als DM 500,00 kann der Reiseveranstalter nur verlangen, wenn er Ihnen für den Fall seiner evtl. Pleite eine entsprechende Sicherheit verschafft. Dies kann eine Ihnen gegenüber entsprechend nachgewiesene Versicherung sein oder aber ein gegenüber einer Bank gültiger Sicherungsschein. Wenn Sie also Vorauszahlungen in erheblichem Umfang leisten, bestehen Sie auf jeden Fall auf einer Sicherung nach § 651 k BGB. 

Zwar vom Gesetz nicht vorgeschrieben aber sinnvoll ist es weiter, die Zahlung des vollständigen Reisepreises von der Aushändigung der Reisepapiere (Flugticket, Hotelgutschein, etc.) abhängig zu machen.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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