Kündigung wegen Höherer Gewalt
Herr Neumann hatte Ende 1999 für den Frühsommer 2000 einen
zweiwöchigen Tauchurlaub auf der malaysischen Insel Sipadan gebucht. Vor dem Hintergrund einer
aktuellen Entführung im Frühsommer 2000 möchte Neumann seinen Reisevertrag wegen höherer Gewalt
kündigen. Ist dies möglich?
Nach § 651 j BGB können sowohl Reiseveranstalter als auch
Reisender den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge von höherer Gewalt, die beim
Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die
Rechtsprechung lässt eine solche Kündigung allerdings nur dann zu, wenn sich das unerwartete Ereignis
direkt und unmittelbar auf den zu kündigenden Reisevertrag auswirkt. Allgemeine politische
Krisen - wie im aktuellen Fall - in einem Nachbarstaat des Urlaubslands, die - wie hier - schon
längere Zeit bestehen, können nicht als äplötzliches Ereignis' angesehen werden. Ebensowenig
terroristische Einzelakte in der Urlaubsregion, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Herr Neumann wird sich nach heutigem Stand nicht auf ein
Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt bemfen können. Dies gilt insbesondere, solange das Auswärtige
Amt für die Region keine generelle Reisewarnung ausgesprochen und das Zielgebiet zur Krisenregion
erklärt hat.
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