Reise überbucht und abgesagt: Was nun?

Familie Müller aus Bremen ist enttäuscht: Die diesjährige Reise nach Gran Canaria, schon im März für September gebucht, wurde drei Tage vor Abreise vom Reiseveranstalter abgesagt. Sie sei leider überbucht. Alternativ wurde eine äUmbuchung" nach Ägypten angeboten - Mehrpreis 1500 Mark. Geht das einfach so?

Natürlich nicht. Alle Probleme im Zusammenhang mit Überbuchungen gehen zu Lasten des Veranstalters. Familie Müller kann für den Fall, dass die Reise nicht stattfinden soll, den Reisevertrag kündigen (§ 651 e Abs. l BGB) und Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Zusätzlich steht ihr Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu (§ 651 f Abs. 2 BGB), laut LG Frankfurt maximal 130 Mark pro Tag und Person. Oder Familie Müller tritt eine Ersatzreise an und verlangt die Erstattung eventueller Mehrkosten (§ 651 f Abs. l BGB).

  © RA Paul Degott / WELT am Sonntag bei Finanztip.de
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