Krieg: Reisevertragskündigung wegen Höherer Gewalt?

Der Krieg im Kosovo hatte sich ausgeweitet und bezog die Nachbarländer ein. Reisen nach Dalmatien und Kroatien waren schon abgesagt. Ungarn und Bulgarien genehmigten den überflug von Nato-Flugzeugen zu Angriffen auf Serbien. Wer eine Urlaubsreise nach Ungarn oder Bulgarien gebucht hatte, überlegte vielleicht, ob er wegen Höherer Gewalt kündigen könnte, da die weitere Entwicklung ungewiß, die Urlaubsfreude verdorben werden könnte.

§ 651 j BGB erlaubt zwar, den Reisevertrag zu kündigen, wenn er von einem Ereignis der Höheren Gewalt, welches für die Vertragsparteien nicht abwendbar ist und bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar war, vereitelt oder erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Jedoch zieht die Rechtsprechung enge Grenzen. Höhere Gewalt wird bejaht bei Krieg und Kriegsgefahr mit flächendeckenden Bürgerkriegszuständen (OLG Frankfurt RRa 1995,38), jedoch nur, wenn eine persönliche Gefahr des Reisenden konkret zu befürchten ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 573). Eine solche war bei Reisen nach Ungarn oder Bulgarien nicht anzunehmen, so daß ein Kündigungsrecht nach § 651 j BGB nicht bestand.


  © RA Paul Degott / WELT am Sonntag bei Finanztip.de
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