Zahlungsansprüche bei Flugverspätung

Flugverspätungen bei einer Pauschalreise führen reiserechtlich zunächst zur Minderung und (teilweiser) Rückzahlung des Reisepreises.

(§§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB)

Weitergehende Schadenersatzansprüche regeln sich jedoch ausschließlich nach internationalem Luftbeförderungsrecht (Art. 19, 20 Warschauer Abkommen) und nicht nach Reiserecht. Reiseveranstalter wie Fluggesellschaft können außerdem den Entlastungsbeweis antreten, sie und alle ihre Leute hätten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen bzw. solche Maßnahmen seien nicht möglich gewesen

(AG Baden-Baden, Urteil vom 05.02.1999, RRa 1999, 151)

RA Paul Degott, Hannover


  © RA Paul Degott / WELT am Sonntag bei Finanztip.de
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