Luftbeförderungsvertrag: Beförderungspflicht hat VorrangDer Vermerk in einem Flugschein, dieser sei nur in Verbindung mit einem Pauschalreisearrangement gültig, ist unerheblich für das Zustandekommen des Luftbeförderungsvertrages und die sich hieraus ergebende Beförderungs- pflicht der Fluggesellschaft, wenn im konkreten Einzelfall keine Pauschal- reise vorliegt. Durch den Vermerk auf dem Charterflug-Ticket war es möglich, dem Flugreisenden rechtswirksam einen preiswerteren Flug als einen Linienflug zu verschaffen. Gleichwohl ist der Flugreisende vom Luftfrachtführer zum Urlaubsort und zurück zu befördern. Es kommen das Werkvertragsrecht und die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts zur Anwendung. Der auf die Personen-Beförderung gerichtete Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft. Bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten wird demzufolge die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich. Der Luftfrachtführer ist zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. So hat er dem Flugreisenden die Kosten des selbstorganisierten Rückfluges zu ersetzen, wenn der Rückflug von 19.15 Uhr auf 10.15 Uhr vorverlegt wird. (AG Hamburg, Urteil vom 13.03.1998, TranspR 1999, 210)
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