Fazit für Reisebüro

Für die Haftung des Reisemittlers im Bereich der schuldhaften Verletzung von Sorgfalts- oder Informationspflichten aus dem Beratungs- oder Vermittlungsvertrag lassen sich folgende Fallgruppen bilden:
  • fehlerhafte Auskunft: z. B. falsche Auskünfte über Pass- oder Visa-Vorschriften, falsche Beratung im Zusammenhang mit Reiseversicherungen, falsche Fahrplan-, Fährplan- oder Flugplanauskünfte
  • Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten: z. B. Unterlassen der Benachrichtigung des Reisekunden über etwa aus der Fachpresse in Erfahrung gebrachte Umstände, die die vermittelte Reiseleistung beeinträchtigen kann oder über bisher unbekannte Gefahren wie Kriege, Epidemien, ausgewöhnliche Unfallgefährdungen; der fehlende Hinweis auf Risiken der Nichtbeförderung bei Graumarkttickets; Nichtinformation über Einreise-, Durchreise-, Impfbestimmungen; fehlende Aufklärung über dem Reisemittler bekanntgegebene Abweichungen zwischen Angebot und Inhalt des Reisepaketes oder der gebuchten Reiseleistungen.
  • Fehlerhafte Preisberechnung: Das Reisebüro haftet dem Kunden für Schäden, wenn es irrtürmlich den Preis für Reiseleistungen falsch berechnet hat.
  • Fehlerhafte Weiterleitung von Daten und Unterlagen: z. B. fehlerhaftes Weiterleiten des Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter; nicht rechtzeitiges Aushändigen der Reiseunterlagen des Veranstalters an den Kunden; Falschbuchung.
  • Annahme von Reisereklamationen ohne Hinweis darauf, dass der richtige Adressat der Reiseveranstalter ist und ohne die Reisereklamation unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten.
      © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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