Reisemängel bei der Verpflegung
Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie
typischerweise bei Reisen im Bereich Verpflegung vorkommen:
Erkrankungen aufgrund verdobener
Lebensmittel
Ausfall von Mahlzeiten
Nicht hinreichend warme Mahlzeiten

Erkrankungen aufgrund verdorbener
Lebensmitteln
Werden Erkrankungen wie Magen-Darm-Grippe, Durchfall oder Salmonellenvergiftungen
nachweislich durch verdorbene Lebensmittel, die im Rahmen der Verpflegung eines Hotels
eingenommen wurden, verursacht, haben die Reisenden einen Anspruch auf Minderung des
Reisepreises. Bewiesen werden muss jedoch, dass die Erkrankungen auch tatsächlich durch
verdorbenes Hotelessen verursacht wurden.
Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote: 20-30% des Reisepreises je nach Stärke der verursachten Erkrankung

Ausfall von Mahlzeiten
Fallen Mahlzeiten ganz aus (z.B. durch einen Streik des Hotelpersonals) muss der
Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises gegen sich gelten lassen.
Beweissicherung: andere Reisende als
Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung, Rechnungen für
ersatzweise außerhalb der Hotelanlage in Anspruch genommene Mahlzeiten
Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares
Ersatzangebot
Minderungsquote: bei vollkommenem Ausfall
50% des Reisepreises (siehe Franfurter Tabelle),
nehmen Sie z.B. Ihre Mahlzeiten ersatzweise außerhalb des Hotels ein, bekommen Sie die
Rechnungen vom Reiseveranstalter ersetzt.

Nicht hinreichend warme Mahlzeiten
Werden die Mahlzeiten nicht hinreichend warm serviert, obwohl die Zubereitung
eigentlich eine heiße Servierung vorsieht, ist ein Anspruch auf Minderung des
Reisepreises gegeben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine lauwarme Servierung von Speisen
nicht als landesüblich angesehen wird, wie in südlichen Ländern häufig, bzw. der
Reisekatalog ausdrücklich auf diesen Mangel hinwiest.
Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote: 10% des Reisepreises
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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