Keine Mitwirkungspflicht des Reisenden

Das Oberlandesgericht Celle erklärte eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel für unwirksam, wonach der Kunde verpflichtet sein sollte, während des Urlaubs "alles Zumutbare" zu tun, um eine mögliche Leistungsstörung zu beheben und einen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Diese dem Reisenden auferlegte Verpflichtung ist - so das Gericht - für diesen überhaupt nicht überschaubar. Sie könnte beispielsweise so ausgelegt werden, dass ein handwerklich begabter Tourist bei Defekten an den Türanlagen im Hotel selbst mit Hand anlegen müsste, um weitere Schäden zu verhindern. Eine derart weitgehende Mitwirkungspflicht kann einem Kunden im Urlaub, der ja der Erholung und Entspannung dienen soll, nicht abverlangt werden.

Urteil des OLG Celle vom 29.04.1999
11 U 270/98
RdW 1999, IV

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