Ansprüche wegen Reisemängel: Auf Kleingedrucktes achtenNach § 651g BGB muss der Reisende eventuelle Reisemängel innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Damit die Anspruchsanmeldung auch gegenüber der zuständigen Stelle erfolgt, sollte der Reisende entsprechende Regelungen in den allgemeinen Reisebedingungen beachten. Das Landgericht Kleve stellte nämlich fest, dass ein Reiseveranstalter in seinen allgemeinen Reisebedingungen die Empfangszuständigkeit für die Anspruchsanmeldung wirksam auf seinen Hauptsitz beschränken darf. Die Reisemängelanzeige kann in derartigen Fällen nur gegenüber der dort angegebenen Stelle erfolgen. Urteil LG Kleve vom 4.11.1998 4 S 160/98 NJW Heft 5/1999, Seite VIII |
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