Unwirksame Reisevertragsklauseln

Das Landgericht Bamberg erklärte folgende Klauseln in den allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters für unwirksam: "Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll- und Devisenvorschriften haftet jeder Reisende selbst. Für Beschädigungen, Diebstahl, abhandengekommene Gegenstände und Verwechslungen übernehmen wir keine Haftung. Änderungen der Leistungen und Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Änderungen aufgrund von Druckfehlern, Irrtümern und erheblichen Wechselkursänderungen".

Urteil des LG Bamberg vom 15.01.1998

1 O 177/97

ZAP EN-Nr. 860/98

RRa 1998, 192

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