Geringfügige Verschiebung der Reiseflugzeiten

Ein Reiseveranstalter ist nicht berechtigt, die Ankunftszeit des Rückflugs von der bei der Buchung angekündigten Uhrzeit von 22:10 Uhr auf 0:35 Uhr zu verlegen, da die Reisezeit dann über den letzten Reisetag hinausgeht. Nach Auffassung des Landgerichts Bad Homburg handelte es sich jedoch in diesem Fall um eine derart unwesentliche Änderung des Reisevertrages, dass darauf die Kündigung des Kunden nicht gestützt werden kann.

Urteil des AG Bad Homburg vom 23.01.1998

2 C 3667/97

NJW-RR 1998, 1357

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