Flugreise mit veralteter Maschine

Ein Veranstalter, der eine Flugreise mit der jungen und modernen Flotte der den Flug durchführenden Gesellschaft bewirbt, hat dafür einzustehen, dass der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgeführt wird.

Wird der Abflug einer dreitägigen Istanbul-Reise um einen halben Tag verzögert und dann mit einer 24 Jahre alten Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses durchgeführt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.

Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998

41 C 888/97

NJW-RR 1998, 924

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