Entschädigung bei Flug-ÜberbuchungFlugreisenden, die wegen Überbuchung des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen ab dem 01.06.1998 erhöhte Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Die Europäische Kommission erhöhte die Entschädigungsleistungen bei verpassten Flügen von bis zu 3500 Entfernungskilometern auf ca. 365 DM und bei längeren Flügen auf ca. 730 DM. RdW Heft 10/1998, Seite V |
verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht
|