Besichtigungsfahrt ohne DolmetscherEine Touristin hatte im Rahmen einer Jemen-Rundreise eine viertägige Landrover-Rundfahrt gebucht, die im Prospekt als "Fahrt mit deutschsprachigem Führer/Fahrer" angekündigt worden war. Die gebuchte Rundfahrt fand auch statt. Der arabische Fahrer des Landrovers sprach jedoch kein Wort deutsch. Da bei der Ankündigung einer deutschsprachigen Reiseleitung erwartet wird, dass unter anderem auch Sehenswürdigkeiten erklärt werden, rechtfertigt die Durchführung der Fahrt mit einem ausschließlich arabisch sprechenden Fahrer eine Minderung von 20 % des auf die Rundreise anfallenden Reisepreises. Das Gericht sprach der Touristin ferner eine Reisepreisminderung in Höhe von 25 % des anteiligen Reisepreises zu, da bei einem ebenfalls zur Reise gehörenden Badeaufenthalt das gesamte Gepäck mit einer Verspätung von drei Tagen eintraf. Urteil des AG Frankfurt am Main vom 19.12.1997 32 C 1201/97-19 NJW-RR 1998, 709 |
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