Geänderte Abflugzeit

Ändert sich die Abflugzeit gegenüber dem gebuchten Reisebeginn, so muss der Reiseveranstalter seine Kunden deutlich auf die geänderte Abflugzeit hinweisen. Allein die Angabe der geänderten Abflugzeit auf dem Flugschein genügt hierzu nicht.

Übersieht ein Reisender die geänderte Abflugzeit auf dem Flugticket und versäumt dadurch den Abflug, so hat ihm der Reiseveranstalter den hierdurch entstandenen Schaden (gesonderte Anreise) zu ersetzen.

Urteil des LG Kleve vom 18.06.1997, 4 S 91/97, NJW-RR 1998, 563,

zurück zum Seitenanfang

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
  verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht