Reisepreisminderung bei nicht fertiggestelltem HotelEin Ehepaar mit einem 6-jährigen Kind freute sich auf seinen zweiwöchigen Urlaub auf Fuerteventura in einem laut Prospekt neu erbauten Hotel. Um so größer war die Enttäuschung, als die Touristen anstelle des Hotels eine riesige Baustelle vorfanden. Die gebuchte Suite war noch nicht beziehbar; statt dessen wurde die Familie in einem einfachen Doppelzimmer untergebracht. Die Außenanlagen und Swimmingpools des Hotels waren nicht benutzbar. Auch die Einkaufseinrichtungen, Sportanlagen, das Hallenbad und die Sauna- und Massageanlagen waren noch nicht fertiggestellt. Ferner fehlte das Animationsangebot für Kinder. Erst in der zweiten Woche wurden die Urlauber in einem Drei-Sterne-Hotel (gebucht war ein Vier-Sterne-Hotel) untergebracht. Das Amtsgericht Bonn sprach dem Ehepaar wegen der gravierenden Reisemängel für die erste Woche eine 100 %ige Reisepreisminderung zu. Für die zweite Woche hielt der Richter die Minderung des Reisepreises in Höhe von 60 % für gerechtfertigt. Ferner wurde den enttäuschten Touristen noch ein angemessener Schadensersatz für die entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 1.000 DM zugebilligt. Urteil des AG Bonn vom 17.09.1997, 9 C 127/97, DAR 1998, 146, |
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