Verspätete UrlaubsrückkehrEin Türkeiurlauber konnte erst einen Tag später als vorgesehen zurückfliegen. Der Arbeitgeber rechnete ihm daraufhin diesen Tag als einen Pflichturlaubstag mit Gehaltsfortzahlung an. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass der Reiseveranstalter seinem Kunden wegen des Verlustes des Selbstbestimmungsrechts über einen Urlaubstag eine Entschädigung zu zahlen hat, die hier auf 100 DM festgelegt wurde. Urteil des AG Düsseldorf vom 16.06.1997, 55 C 4250/97, NJW-RR 1998, 195 |
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