Rollstuhlfahrer auf KreuzfahrtHat ein Behinderter bei der Buchung einer Kreuzfahrt auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Kabinentüren mindestens Rollstuhlbreite haben müssen und entsprechen diese dann tatsächlich nicht diesen Maßen, können er und seine Begleitperson eine Reisepreisminderung von 50 und 30 Prozent geltend machen. Dies hielt das Amtsgericht Bonn angesichts der Unannehmlichkeiten eines Rollstuhlfahrers und seiner Begleitperson für gerechtfertigt, da der Behinderte mehrmals täglich durch die zu engen Türen gehoben werden musste. Urteil des AG Bonn vom 12.12.1996 4 C 191/96 NJW-RR 1997, 1342 |
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