Pekingreise zum Weltfrauenkongress

Ein Reiseveranstalter warb für eine Pekingreise, wobei er besonders auf den in diesem Zeitraum stattfindenden Weltfrauenkongress in Peking hinwies. Eine Frau buchte die angebotene Reise in der Annahme, sie könne an dem Kongress teilnehmen. Ihre Erwartungen wurden am Urlaubsort enttäuscht. Da sie die entsprechende Akkreditierung nicht vorweisen konnte, erhielt sie keinen Zutritt zu den Kongressveranstaltungen.

Dies stellte nach Auffassung des Landgerichts Berlin einen Reisemangel dar, da der Reiseveranstalter erkennbar mit der gleichzeitig stattfindenden Großveranstaltung geworben hatte. Bei der Bemessung der Ersatzansprüche berücksichtigte das Gericht jedoch ein Mitverschulden der Touristin in Höhe von einem Drittel, da diese sich nicht noch selbst nach den Teilnahmebedingungen für den Kongress erkundigt hatte.

Urteil des LG Berlin vom 14.11.1996

75 S 93/96

NJW-RR 1997, 1206

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