Der verpasste Anschlussflug

Eine Landesregierung buchte für neun Abgeordnete bei einer Fluggesellschaft einen Flug nach Hamburg über Kopenhagen nach Kaliningrad. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug von Hamburg so lange, dass der Anschlussflug in Kopenhagen nicht mehr erreicht werden konnte. Die Abgeordneten buchten daher kurzerhand ein Charterflugzeug nach Kaliningrad. Die Landesregierung forderte von der Fluggesellschaft einen Schadensersatz in Höhe der Flugkosten von über 13.000 DM.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach der Landesregierung den geltend gemachten Schadensersatz zu, da die Fluggesellschaft wegen des technischen Defekts die planmäßige Durchführung der Reise unmöglich gemacht hatte. Darauf, dass die ausgefallene Maschine regelmäßig gewartet wurde, kam es daher nicht an.

Die Abgeordneten mussten sich auch nicht auf eine Verschiebung des Fluges auf den nächsten Tag einlassen, da mit den politischen Gesprächspartnern in Kaliningrad ein fester und enger Terminplan vereinbart war.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.02.1997, 1 U 126/95, NJW-RR 1997, 1136,

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