Falsche Angaben im ReiseprospektIst eine im Reiseprospekt abgebildete Badebucht in Wirklichkeit gar nicht vorhanden, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 10 %. Müssen Hotelgäste statt der im Prospekt angegebenen 500 Meter tatsächlich 1000 Meter zum Strand zurücklegen, begründet dies einen Minderungsanspruch von 20 % des Reisepreises. Urteil des LG Kleve vom 25.10.1996, 6 S 31/96, NJW-RR 1997, 1140, |
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