Hinweispflicht auf niedrigeren Reisepreis

Ein Ehepaar buchte in einem Würzburger Reisebüro eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Kreta. Später stellte sich heraus, dass der Flug vom Flughafen Nürnberg aus um 381 DM billiger gewesen wäre.

Der Reiseveranstalter wurde zur Erstattung des Mehrpreises verurteilt. Das Reisebüro, dessen Erklärung sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss, hätte seine Kunden auf den günstigeren und etwa gleich weit vom Wohnort entfernten Abflugort hinweisen müssen.

Urteil des AG Bad Homburg vom 06.06.1997, 2 C 431/97-19, NJW Heft 31/97, Seite VIII, SZ vom 29.07.1997

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
  verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht