Doppelzimmer statt ZweizimmerapartmentEin Urlauber buchte für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Fuerteventura mit Unterbringung in einem Zweizimmerapartment ohne Verpflegung. Statt der gebuchten Ferienwohnanlage wurden die beiden Touristen in einem 10 Kilometer entfernten Hotel in einem Doppelzimmer untergebracht. Das Hotel lag direkt an einer stark befahrenen Hauptstraße. Das Amtsgericht Bad Homburg sprach den enttäuschten Urlaubern wegen der Reisemängel eine Minderung des Reisepreises von 85% zu. Der Minderungsbetrag setzte sich wie folgt zusammen: 15% für die 10 Kilometer entfernte Unterbringung vom gebuchten Urlaubsort, 40% für die Unterbringung im Doppelzimmer statt im gebuchten Zweizimmerapartment und 30% wegen der Lärmstörungen. Urteil des AG Bad Homburg vom 19.11.1996 2 C 2432/96-19 NJW-RR 1997, 501 |
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