Nasse Hotelbetten

Zwei Spanienurlauber fanden in ihrem Hotel Betten vor, die infolge starker Regenfälle naß waren und daher nicht benutzt werden konnten. Nach vier Tagen zogen die Urlauber unter Benutzung eines Taxis in ein teureres Hotel um. Den Aufpreis für die bessere Unterkunft zahlten sie am Urlaubsort. Nach Rückkehr von der Reise wollten sie den gezahlten Aufpreis zurückhaben und verlangten Erstattung der Taxikosten sowie Ersatz von vier Tagen vertaner Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Bad Homburg ließ keinen Zweifel daran, dass die zunächst zugewiesene Unterkunft wegen der unbrauchbaren Betten mangelhaft war. Den Touristen waren daher die Mehrkosten für das bessere Hotel zu erstatten. Auch die Taxikosten musste der Reiseveranstalter tragen.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes für vertanen Urlaub ging das Gericht von einem Basissatz von 100 DM pro Tag aus, wobei die Höhe des Einkommens der Urlauber keine Rolle spielte. Durch die nassen Betten wäre nach Meinung des Amtsrichters eine Reisepreisminderung von 60 % gerechtfertigt gewesen. Dementsprechend kürzte das Gericht den Ersatzanspruch für vertanen Urlaub auf 60 DM pro Tag und Person.

Urteil des AG Bad Homburg von 12.09.19962 C 2245/96-20MDR 1997, 29

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