Verbesserter Schutz bei Konkurs des ReiseveranstaltersDurch eine gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1995 ist jeder Reiseveranstalter verpflichtet, durch Aushändigung eines sogenannten Sicherungsscheines den Pauschaltouristen gegenüber nachzuweisen, dass er im Konkursfall die Rückerstattung des Kaufpreises und die Rückkehr der Reisenden sichergestellt hat. Damit soll vermieden werden, dass Pauschalreisende wegen Konkurses des Reiseveranstalters am Urlaubsort nochmals in die Tasche greifen müssen, um zumindest nach Hause zu kommen. Die Absicherung der Kunden bei Pauschalreisen wurde zum 01.01.1997 noch verbessert: Der Reiseveranstalter ist nunmehr verpflichtet, den Sicherungsschein bereits bei der Anzahlung des Reisepreises auszuhändigen. Hierdurch wird auch die Deckung für die Anzahlung gewährleistet. Verbraucher sollten daher eine Anzahlung des Reisepreises stets von der vorherigen Aushändigung des Sicherungsscheines abhängig machen. |
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