ReisemängelDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit mehreren gravierenden Mängeln einer Hotel- und Bungalowanlage auseinander zu setzen. Der Reisekunde machte folgende Mängel geltend: Die Anlage stand auf einem unfertigen, aufgewühlten, unebenen und verschmutzten Gelände, auf dem noch Bauarbeiten im Gange waren. Dies rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts eine Reisepreisminderung von 15 Prozent. Außerdem gab es ganz erhebliche Probleme bei der Wasserversorgung. Obwohl diese nicht ständig auftraten, aber jeden Tag ungewiss war, ob und gegebenenfalls wann Wasser zur Verfügung steht, anerkannten die Richter auch hier eine Minderung von 15 Prozent. Das weitgehende Fehlen der zugesagten Freizeiteinrichtungen rechtfertigte eine Herabsetzung des Reisepreises von 25 Prozent, obwohl der Reisende die Möglichkeit hatte, Freizeiteinrichtungen anderer, allerdings nicht gerade benachbarter Anlagen mitzubenutzen. Urteil des OLG Frankfurt vom 05.11.2001 16 U 9/01 III MDR 2002, 267 |
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