Kündigung, unzureichende UnterbringungReiseabbruch wegen unzureichender Unterbringung Wird ein Ehepaar, das in einem Hotel zwei Zimmer mit Balkon oder Terrasse gebucht hatte in einem Appartement untergebracht, bei dem ein Zimmer kein Außenfenster hat und als Schlafgelegenheit nur eine herausziehbare Liege dient, begründet dies eine Reisepreisminderung von 50 Prozent. In einem derartigen Fall steht dem Reisenden für die Dauer der unzureichenden Unterbringung zusätzlich Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in Höhe des vierfachen Tagespreises zu. Nicht gerechtfertigt erscheint jedoch der Abbruch der Reise auf Grund angeblicher Depressionen wegen der unzureichenden Unterbringung der Touristen. Urteil des LG Kleve vom 25.05.2000 6 S 101/00 NJW-RR 2001, 990 |
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