Reisemangel, Geltendmachung, Frist

Rechtzeitige Geltendmachung von Reisemängeln

Nach § 651g Abs. 1 BGB muss ein Reisender seine Ansprüche wegen Reisemängel innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Versäumt der Reisende diese Frist, so verliert er seine Ansprüche in aller Regel auch dann, wenn er die Mängel schon während der Reise beim örtlichen Reiseleiter des Veranstalters beanstandet und sich deswegen Ersatzansprüche vorbehalten hat. Auch in einem solchen Fall muss der Betroffene seine Ansprüche nochmals innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen.

Urteil des LG Düsseldorf vom 01.12.2000

22 S 271/99

MDR 2001, 679

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