Beweislastumkehr bei GepäckverlustEin Geschäftsmann flog von München über Düsseldorf nach Sylt. Der zweite Streckenabschnitt wurde von einer anderen Fluggesellschaft übernommen. Bei dem Umsteigevorgang blieb das Gepäck des Fluggastes auf der Strecke und kam erst Tage später am Bestimmungsort an. Der Geschäftsmann musste sich daher in Sylt mit den notwendigsten Toilettenartikeln und Kleidern eindecken. Von der ersten Fluggesellschaft verlangte er den Ersatz seiner Ausgaben. Diese schob die Schuld auf die zweite Fluglinie und umgekehrt. Das Amtsgericht München entschied, dass in einem derartigen Fall nicht der Fluggast das (alleinige) Verschulden der ersten, von ihm verklagten Fluggesellschaft beweisen muss. Da der Passagier keinerlei Einblick in die internen Betriebsabläufe eines Fluges hat, obliegt es vielmehr der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass sie den Verlust oder die Verspätung des Gepäcks nicht zu vertreten hat. Urteil des AG München 211 C 37754/99 MDR Heft 18/2000, Seite R 20 |
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