Reisepreisminderung bei Lärm durch DiskothekWird für eine Ferienwohnanlage im Katalog eine "ruhige Lage" zugesichert, so stellt es selbst in südlichen Ländern einen Reisemangel dar, wenn Gäste der Anlage bis 4 Uhr morgens durch eine nahe gelegene Diskothek in ihrer Nachtruhe gestört werden. Ein derartiger Mangel kann den Reisenden zu einer Minderung von 20 Prozent des Reisepreises berechtigen. Urteil des OLG Köln vom 24.01.2000 16 U 42/99 MDR 2000, 819 |
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