Reiserücktrittskosten bei Unverträglichkeit einer Schutzimpfung

Nach den für Reiserücktrittsversicherungen geltenden Vertragsbedingungen ist eine Versicherung nur für solche Ereignisse (z. B. schwere Krankheit) eintrittspflichtig, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eintreten. Die Reiserücktrittsversicherung muss daher nicht für die Stornokosten einer Reise aufkommen, wenn ein Fernreisender feststellt, dass die erforderliche Malariaimpfung nicht möglich ist, weil er seit längerer Zeit ein damit unverträgliches Medikament einnehmen muss. Die Information über empfohlene Impfungen und deren Verträglichkeit liegt allein im Risikobereich des Reisenden.

Urteil des AG Sinnsheim vom 15.12.1999 4 C 179/99 NJW-RR 2000, 940

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