Betreiber eines Ferienparks muss Sicherungsschein ausstellenEin Reiseveranstalter ist gesetzlich dazu verpflichtet, dass dem Reisenden unter anderem der gezahlte Reisepreis sowie Reiseleistungen, die wegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, erstattet werden (§ 651 k Abs. 1 BGB). Nach dieser Regelung darf der Reiseveranstalter Reisepreiszahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen so genannten Sicherungsschein übergeben hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese gesetzliche Bestimmung nicht nur für Anbieter von Pauschalreisen gilt, sondern auch für den Betreiber eines Ferienparks, bei dem Urlauber direkt Buchungen vornehmen können. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Sicherungsscheins besteht demnach unabhängig davon, ob der Veranstalter für die Erbringung einzelner Reiseleistungen Dritte einschaltet oder ob er sämtliche Reiseleistungen selbst erbringt. Der Reisekunde ist danach nicht verpflichtet, die mit dem Ferienparkbetreiber vereinbarte Vorauszahlung von 10 Prozent des Reisepreises vor Aushändigung des Sicherungsscheines zu erbringen. Urteil des BGH vom 24.11.1999 1 ZR 171/97 RdW 2000, 337 |
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