Reisebuchung für mehrere Personen

Bucht jemand für sich und 38 weitere Teilnehmer eine Gruppenreise, wird er hinsichtlich der Mitreisenden nicht Vertragspartner. Sofern der Buchende nicht zum Ausdruck bringt, auch für die Mitreisenden im eigenen Namen zu handeln, ist er lediglich als deren Vertreter anzusehen.

Der Buchende ist dann später nicht berechtigt, im eigenen Namen auf Reisepreisminderung wegen Reisemängeln, die nicht ihn, sondern ausschließlich seine Mitreisenden betreffen, zu klagen. Da die betreffenden Personen Vertragspartner geworden sind, können auch nur sie selbst ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Urteil des LG Düsseldorf vom 30.12.1999 22 S 690/98 MDR 2000, 576

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