Schadensersatz bei Verlust wertvoller FilmeEin Biologe unternahm eine mehrwöchige Antarktis-Reise, bei der er insgesamt 24 Diafilme fotografierte. Die Filme sandte er nach seiner Rückkehr an das Entwicklungsunternehmen. Bei der Rückversendung gingen bedauerlicherweise sämtliche Filme auf dem Postweg verloren. Der Wissenschaftler verlangte daraufhin von der Post AG Schadensersatz in Höhe der Reisekosten, da nach seinen Angaben die Antarktis-Reise, die vornehmlich in der Besichtigung und Dokumentation der einzigartigen Naturphänomene bestand, wegen des Verlustes der Filme wertlos gewesen sei. Das Landgericht Hamburg wies die Klage weitgehend als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Herstellungskosten über den materiellen Wert einer Sache hinaus ist, dass der ideelle Wert allgemein anerkannt ist und es sich nicht nur um ein besonderes persönliches Interesse des Geschädigten handelt. Im vorliegenden Fall erschien die Schadensberechnung nur auf Grund dessen außergewöhnlicher Fotografierleidenschaft verständlich. Da somit kein allgemein anerkannter Schaden vorlag, konnte der Hobbyfotograf keinen Ersatz für die nach seiner Auffassung sinnlos aufgewendeten Reisekosten verlangen. Die Post AG war vielmehr nur verpflichtet, den Materialwert der Filme und das Zusatzporto für den Einschreibebrief zu ersetzen. Da das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung hatte, wurde dem Kläger lediglich ein Betrag von 61,90 DM zugesprochen. Urteil des LG Hamburg vom 02.07.1999 303 O 100/99 NJW-RR 2000, 653 |
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