Zusicherung einer deutschen Fluggesellschaft

Ein Reisender, dem bei der Buchung einer Flugreise vom Reisebüro zugesichert worden ist, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann den Reisevertrag kündigen, wenn das bereitgestellte Flugzeug einer spanischen Fluggesellschaft angehört. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der ausländischen Fluggesellschaft um ein Tochterunternehmen der deutschen Gesellschaft handelt und die Flugzeuge in Deutschland gewartet werden.

Seine Entscheidung begründete das Landgericht Köln damit, dass die Erheblichkeit eines Reisemangels nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen ist. Hat der Fluggast bei der Buchung der Reise deutlich zum Ausdruck gebracht, wegen eines früheren negativen Erlebnisses nicht mit einer ausländischen Fluggesellschaft fliegen zu wollen, stellt die Beförderung mit einer ausländischen Maschine einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reisende ist in einem solchen Fall berechtigt, den Reiseantritt zu verweigern und den Reisepreis zurückzuverlangen.

Urteil des LG Köln vom 30.11.1999 11 S 200/99 NJW-RR 2000, 786

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