Reisepreisminderung bei nicht behindertengerechter USA-Rundreise

Buchen Eltern für sich und ihre auf den Rollstuhl angewiesene Tochter eine USA-Rundreise, dürfen sie nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main davon ausgehen, dass in den USA die Verhältnisse für Rollstuhlfahrer in Omnibussen (Rollstuhlhebevorrichtungen) und Hotelzimmern wesentlich geeigneter sind als in Europa. Da dies bei der Reise nicht der Fall war, weil Verkehrsmittel und Hotelzimmer nicht die in den USA üblichen Erleichterungen für Behinderte boten, hätte der Reiseveranstalter die Reisenden bei der Buchung darauf hinweisen müssen.

Die nicht behindertengerechte Ausstattung der Busse für die Rundreise berechtigte zu einer Minderung des Reisepreises für alle drei Reisenden um 20 Prozent, da die Eltern ihre behinderte Tochter stets in und aus dem Bus heben mussten. Das Gericht sprach der Familie einen weiteren Minderungsbetrag wegen zu enger Hotelzimmer zu. Die Minderung betrug 50 Prozent für die behinderte Tochter und jeweils 25 Prozent für die Eltern.

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 24.06.1999 2/24 S 399/98 NJW-RR 2000, 580

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