Anwesenheit geistig Behinderter kein ReisemangelNach Auffassung des Amtsgerichts Kleve stellt die Anwesenheit geistig behinderter Menschen in einem Urlaubshotel, wo sie am Nachbartisch gefüttert werden und unartikulierte Laute ausstoßen, keinen Reisemangel dar. Hinweis: Anderer Auffassung ist beispielsweise das Oberlandesgericht Köln, das in einem Aufsehen erregenden Urteil einem Hotelgast eine Minderung des Reisepreises zusprach, weil er sich durch die Anwesenheit einer Gruppe geistig Behinderter gestört fühlte. Das Urteil wurde insbesondere von Behindertenverbänden heftig kritisiert. Urteil des AG Kleve vom 12.03.1999 |
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