Rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen

Nach § 651g BGB muss ein Reisender seine Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Die Frist ist auch dann einzuhalten, wenn eine Reise vor Antritt vom Reiseveranstalter wegen Überbuchung eines Hotels ganz abgesagt wird.

Urteil des LG Kleve vom 05.08.1999
6 S 84/99
ZAP EN-Nr. 856/99

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