Unterbringung in FKK-Hotel

Eine Ehepaar buchte eine sogenannte Roulettereise, bei der der Reiseveranstalter berechtigt war, die Auswahl des Hotels vorzunehmen. Zu ihrem Entsetzen wurden die Touristen in einem FKK-Hotel untergebracht. Sie verlangten daher eine erhebliche Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach dem Ehepaar den geforderten Betrag weitestgehend zu. Auch bei einer sogenannten Roulettereise ist von einer "normalen" Unterbringung auszugehen. Selbst in der heutigen Zeit entspricht es nicht jedermanns Geschmack, sich in einer FKK-Anlage aufzuhalten, überall fremde nackte Menschen zu sehen und sogar selber nackt herumzulaufen.

Urteil des AG Düsseldorf vom 05.05.1998
38 C 18502/97
NJW-RR 1999, 1147

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