Reisemängel beim Transport
Im folgenden werden Reisemängel aufgelistet, wie sie
typischerweise bei Reisen im Bereich Transport vorkommen:
Beschädigung oder Verlust des
Gepäcks
Verspätete Auslieferung des Gepäcks
Flugverspätung
Mangelhafte Reisebusausstattung
Verlegung des Flugs
Wechsel der Fluggesellschaft
Verspätung
am Flughafen

Beschädigung oder Verlust des
Gepäcks
Wird das Gepäck während des Transportes beschädigt oder geht verloren, kann der
Reisende Schadensersatz fordern.
Beweissicherung: Belge über Gepäckstück und deren Inhalt, andere Reisende als Zeugen,
schriftliche Schadens- bzw. Verlustanzeige bei der Reiseleitung und der
Transportgesellschaft (innerhalb von sieben Tagen)
Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote: Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens oder entsprechende
Minderung des Reisepreises

Verspätete Abfertigung des Gepäcks
Wenn Gepäckstücke mehr als einen Tag verspätet ausgeliefert werden, besteht ein
Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Außerdem darf die nötigste Ausstattung auf
Kosten des Reiseveranstalters angeschafft werden.
Beweissicherung: schriftliche Bestätigung der verspäteten Abfertigung bei der
Reiseleitung, Belege und Rechnungen für die gekaufte Ausstattung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote: 5-30 % des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck je nach Verspätung und
Umfang der vermisste Gepäckstücke, Ersatz der Kosten für die nötigste Ausstattung

Flugverspätung
Bei einer Verspätung von bis zu vier Stunden im Charterflugverkehr besteht für den
Reisenden kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Entschädigung. Erst bei
Verspätungen über 4 Stunden hinaus besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Minderung des
Reisespreises.
Beweissicherung: andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der
Reiseleitung und der Fluggesellschaft
Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote: für jede Stunde Warten über 4 Stunden hinaus 5 % des Tagesreisepreises

Mangelhafte Reisebusausstattung
Abweichungen von der Ausstattung eines Reisebusses zu der bei der Buchung oder im
Katalog versprochenen Ausstattung (z.B. fehlende Klimaanlage), berechtigen zur Minderung
des Reisepreises.
Beweissicherung: andere Reisende als
Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: Stellung
eines Ersatzbusses mit angemessener Ausstattung
Minderungsquote: 5-15 % des Reisepreises
je nach Ausstattungsmangel

Verlegung des Flugs
Werden die Hin- und Rückflugzeiten so verlegt, dass Ihnen mehr als zwei Urlaubstage
verlorengehen, dann besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Bei einer
Flugverschiebung um wenige Stunden besteht dagegen ein solcher Anspruch nicht, auch wenn
diese Änderung kurzfristig mitgeteilt wird.
Beweissicherung: ursprüngliche
Flugscheine, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: Rücknahme
der Flugverlegung
Minderungsquote: mindestens Tagespreise
für die verlorenen Urlaubstage

Wechsel der Fluggesellschaft
der Reisende hat einen Anspruch darauf mit der Fluggesellschaften oder den
Flugzeugtypen in den Urlaub zu fliegen, die der ReiseVeranstalter anbietet. Ein Wechsel
kann die Minderung des Reisepreises zur Folge haben. Für eine Minderung reichen Bedenken
gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht aus, stattdessen müssen
technische Mängel oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft nachgewiesen werden.
Beweissicherung: ursprüngliche
Flugscheine, Beweis der technischen Mängel oder Sicherheitsrisiken der Fluggesellschaft,
schriftliche Mängelanzeige beim Reiseveranstalter
Abhilfe durch Reiseveranstalter: Rücknahme
des Wechsels der Fluggesellschaft
Minderungsquote: je nach Einzelfall

Verspätung am Flughafen
Wenn Reisende nicht 90 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter bereitstehen, kann
die Beförderung zum Reiseort verweigert werden, auch wenn Sie nicht direkt durch den
Reisenden verursacht wurden (z.B. Stau). Auf eine spätere Abfertigung kann nur bestanden
werden, wenn der Abfertigungsvorgang noch läuft. Wird Ihnen die Beförderung trotzdem
verweigert, besteht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises bzw. muss Ihnen der Preis
für einen von Ihnen bezahlten Ersatzflug bezahlt werden.
Beweissicherung: andere Reisende als
Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: Gewährung
der zugesagten Beförderung
Minderungsquote: je nach Einzelfall und
Erstattung des Ersatzfluges
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
|