Timesharing in einer Ferienanlage

Unter Time-Sharing ist der Erwerb eines Rechtes (Teilzeitwohnrecht oder im Sprachgebrauch "Ferienwohnrecht") zu verstehen, das für einen festgelegten Zeitraum im Jahr die wohnliche Nutzung einer festgelegten Wohnung in einer Ferienanlage oder einem Hotel erlaubt. Das Nutzungsrecht ist zumeist zeitlich befristet (z.B. 20-bis 30 Jahre). Der Preis für den Erwerb eines solchen Nutzungsrechtes ist auch abhängig von der Jahreszeit, für die das Nutzungsrecht gewährt wird. Timesharing ausschließlich in der Nebensaison ist daher preiswerter als in der Hauptsaison.

Um den Verkauf von Ferienwohnungsrechten zu forcieren, wird in der Regel ein Wohnungstausch bei Timesharing mit angeboten. In aller Regel besteht beim Tausch kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung. Unterschiedliche Ausstattungsmerkmale, Saisonzeiten sowie die Bearbeitung eines gewünschten Wohntausches verursachen zumeist zusätzliche und nicht unwesentliche Gebühren. So verlangt ggf. das Time-Sharing-Unternehmen eine Tauschgebühr von mehreren Hundert Euro.

Insbesondere Urlauber auf den Kanarischen Inseln (Süden Gran Canaria und Süden Teneriffa) kennen die kalte und teilweise auch leicht aggressive Akquise auf der Strandpromenade. Man wird von Verkäufern "beschwatzt", die angeblich sehr attraktive Time-Sharing-Angebote und auch nur jetzt unterbreiten können. Große Anbieter (Metro, TUI) haben sich aus dem Time-Sharing-Markt zurückgezogen. Es ist auch sehr zu bezeifeln, ob sich die Investition beim Time-Sharing-Geschäft rechnet. Andererseits: Wie rechnet sich ein Urlaub? Auf jeden Fall ist äußerste Vorsicht geboten, bevor ein Time-Sharing-Vertrag unterschrieben wird.

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG). Teilzeit-Wohnrechtegesetz. Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz findet Anwendung beim Verkauf von Time-Sharing-Verträgen, die mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Nutzungsrecht an einem Time-Sharing-Angebot beinhalten. Beim Teilzeit-Wohnrechtegesetz findet das Reiserecht keine Anwendung. Zumeist besteht bei Insolvenz des Time-Sharing-Unternehmen keine rechtliche Absicherung und erst recht keine Ausfallbürgschaft. Der Timesharingvertrag ist zumeist kompliziert und bei der Auslegung im Alltag gilt zumeist das Recht des Landes, in dem das Objekt liegt.

Die Rechte des Erwerbers:

  • Widerrufsrecht: Die Widerrufsfrist bei Time-Sharing-Verträgen beläuft sich auf 10 Tage. Diese Frist verlängert sich auf bis zu 3 Monate, wenn der Verkäufer den Informationspflichten nicht ausreichend genügt.
  • Belehrung über das Widerrufsrecht: Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss dem Erwerber in schriftlicher und deutlicher Form übergeben werden. Das Dokument muss genaue Angaben zum Fristbeginn und zur Adresse des Empfänger des Widerrufschreibens enthalten. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss vom Erwerber unterschrieben werden.
  • Anzahlungsverbot: Dem Timesharing-Anbieter ist es verboten, vor Ablauf von 10 Tagen nach der Aushändigung der Vertragsurkunde, Zahlungen (Anzahlungen) anzufordern oder entgegenzunehmen.

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