Urlaubsmängel richtig reklamieren

Ansprüche an den Reiseveranstalter werden oft wegen Frist- und Formfehler oder deutlich überzogener Forderungen vom Reiseveranstalter und später vom Gericht zurückgewiesen. Dabei sind nur wenige Punkte zu beachten:
  • Reiserecht anwendbar?: Reiserecht gilt grundsätzlich für Pauschalreisen, d.h. Reiseangebote mit mindestens zwei Leistungen (z.B. Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen). Die Anmietung von Ferienwohnungen von Privat (zum Beispiel über eine Zeitungsanzeige) fällt nicht unter das Reisevertragsrecht, sondern es gilt das Mietrecht, das Mietminderung bei Mängeln zubilligt.
  • Mängelanzeige: Der Reisemangel muss unverzüglich schon beim Reiseleiter vor Ort angezeigt werden. Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Reisemängel zu sorgen. Ist der Reiseleiter nicht aufzutreiben, reicht es in diesem Fall auch, die Reisemängel an der Hotelrezeption mit der Bitte um Weitergabe abzugeben. Der Reiseveranstalter hat dafür zu sorgen, dass der reiseleiter auch ansprechbar ist (siehe auch AG Hamburg Az. 21 b C 540/00).
  • Nachweis: Der Reisemangel ist nachzuweisen. Die Mängel sind aufzulisten und nachvollziehbar zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (z.B. mit Datum von Digitalkameras) und Zeugen sehr wichtig. Bestätigung des Reiseleiters einholen und / oder vom Hotel zum Reiseleiter faxen.
  • Ansprüche stellen: Nach der Rückkehr muss der Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. Auch hier gilt: genaue Auflistung der Mängel. Außerdem ist der Anspruch klar zu formulieren: z.B. Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises.
  • Entschädigungshöhe: Häufig erfolgen kleine Reiseentschädigungen bei Urlaubsmängeln aus Kulanz. Das Gericht sollte nur in Aushamefällen bemüht werden. In diesem Fall dient die so genannte "Frankfurter Tabelle" als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe.
  • Schadenersatz: Ein Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.
  • Schadenminderungspflicht: Bietet der Reise-Veranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung an, z.B. ein Hotel der gleichen Kategorie, und nimmt der Reisende das Hotel nicht an, so kann bei Nichtakzeptanz gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  • Verjährung: Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren in zwei Jahren, wobei die Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährung beginnt spätestens mit dem Tag, an dem der Reiseveranstalter die geltend gemachten Mängel zurückweist oder an dem Tag an dem die Reise (nach dem Reisevertrag) endet.
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