Reisegepäckversicherung: Was tun, um Ersatz zu bekommen?
Was muss ich tun, um Ersatz zu bekommen?
Am besten drucken Sie sich diese Seite aus und nehmen Sie mit in den Urlaub.
Wenn Sie sich Ihre Ansprüche erhalten wollen, ist es wichtig, dass Sie sich genau an die Regeln halten!
- Grundsätzlich müssen Sie jeden Schadensfall sofort dem Versicherer anzeigen. Es reicht
also nicht, wenn Sie erst nach Rückkehr aus dem Urlaub die Sache Ihrem Versicherer
melden. Sie müssen dies schon während des Urlaubs telefonisch oder noch besser per
Telefax tun. Das hat seinen Grund darin, dass Sie dem Versicherer die Gelegenheit geben
müssen, Ihnen zu sagen, was Sie vor Ort genau tun müssen, um den Schaden im einzelnen
feststellen zu lassen. Denn nach Rückkehr aus dem Urlaub ist es für den Versicherer
schwierig, wenn nicht gar unmöglich, noch weitere Feststellungen zu treffen.
- Sie müssen ferner vor Ort Ersatzansprüche gegen Dritte (Eisenbahn, Post, Reederei,
Fluggesellschaft, Hotel, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend machen oder
Schadenersatz auf andere Weise sicherstellen und dabei den Weisungen Ihres Versicherers
Folge leisten. Also sollten Sie auf jeden Fall mit dem Sachbearbeiter der Versicherung
telefonieren und fragen, was er getan haben möchte.
- Sie müssen ferner alles tun, was zur Aufklärung des Schadensfalles nützlich sein
kann. Insbesondere müssen Sie alle Belege, mit denen Sie Ihren Anspruch nach Grund und
Höhe beweisen können, beim Versicherer einreichen soweit Ihnen die Beschaffung dieser
Belege billigerweise zugemutet werden kann (Beschaffung von Ersatzrechnungen für
gestohlene Gegenstände, Polizeiprotokolle, etc.) Auf Verlangen müssen Sie dem
Versicherer ein Verzeichnis über sämtliche von Ihnen mitgeführten oder im Urlaub
gekauften Sachen vorlegen.
- Ist der Schaden im Flugzeug, in der Bahn oder im Hotel eingetreten, sind Sie
verpflichtet, den Schaden unverzüglich nicht nur dem Versicherer, sondern auch der
Hotelleitung, der Fluggesellschaft bzw. Bahngesellschaft zu melden. Sie müssen sich die
Meldung dort bescheinen lassen und diese Bescheinigung beim Versicherer einreichen. Dabei
müssen Sie die jeweiligen Reklamationsfristen beachten.
- Haben Sie einen Schaden durch eine strafbare Handlung (Diebstahl, Raub,
Sachbeschädigung) erlitten, müssen Sie diesen Schaden außerdem unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle melden und dabei eine Liste aller beschädigten oder
abhanden gekommener Sachen vorlegen. Sie müssen sich diese Liste polizeilich bescheinigen
lassen.
- Haben Sie etwas verloren, müssen Sie nachweisen, dass Sie beim Fundbüro
Nachforschungen angestellt haben. Gibt es kein Fundbüro, lassen Sie sich das im Hotel
bescheinigen.
- Nach Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie sich sofort nochmals mit dem Versicherer in
Verbindung setzen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen.
Verletzen Sie nur eine dieser Verpflichtungen, ist die Versicherung sofort von
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, Sie haben die entsprechenden
Weisungen nur versehentlich nicht befolgt. Haben Sie aber eine der Maßnahmen vorsätzlich
oder grob fahrlässig unterlassen, muss die Versicherung nicht zahlen, es sei denn, dass
bei grober Fahrlässigkeit die Verletzung Ihrer Obliegenheitspflicht keinen Einfluß auf
die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung gehabt hat.
Natürlich muss der Versicherer auch nicht zahlen, wenn Sie selbst den
Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder
einen Versicherungsfall evtl. gar nur vorgetäuscht haben. Der Versicherer ist auch dann
von der Leistung frei, wenn Sie in der Schadenanzeige vorsätzlich unwahre Angaben machen.
Diese Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil
nicht entsteht.
Lehnt der Versicherer eine Leistung ab, müssen Sie grundsätzlich binnen 6
Monaten danach beim zuständigen Gericht klagen, sonst ist der Versicherer
jedenfalls leistungsfrei.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert
05.06.1998
Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue
Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die
Angaben keine Gewähr übernehmen können.
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