Reisegepäckversicherung: Was tun, um Ersatz zu bekommen?

Reisegepäckversicherung: Was tun, um Ersatz zu bekommen?

Was muss ich tun, um Ersatz zu bekommen? Am besten drucken Sie sich diese Seite aus und nehmen Sie mit in den Urlaub. Wenn Sie sich Ihre Ansprüche erhalten wollen, ist es wichtig, dass Sie sich genau an die Regeln halten!
  1. Grundsätzlich müssen Sie jeden Schadensfall sofort dem Versicherer anzeigen. Es reicht also nicht, wenn Sie erst nach Rückkehr aus dem Urlaub die Sache Ihrem Versicherer melden. Sie müssen dies schon während des Urlaubs telefonisch oder noch besser per Telefax tun. Das hat seinen Grund darin, dass Sie dem Versicherer die Gelegenheit geben müssen, Ihnen zu sagen, was Sie vor Ort genau tun müssen, um den Schaden im einzelnen feststellen zu lassen. Denn nach Rückkehr aus dem Urlaub ist es für den Versicherer schwierig, wenn nicht gar unmöglich, noch weitere Feststellungen zu treffen.
  2. Sie müssen ferner vor Ort Ersatzansprüche gegen Dritte (Eisenbahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Hotel, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend machen oder Schadenersatz auf andere Weise sicherstellen und dabei den Weisungen Ihres Versicherers Folge leisten. Also sollten Sie auf jeden Fall mit dem Sachbearbeiter der Versicherung telefonieren und fragen, was er getan haben möchte.
  3. Sie müssen ferner alles tun, was zur Aufklärung des Schadensfalles nützlich sein kann. Insbesondere müssen Sie alle Belege, mit denen Sie Ihren Anspruch nach Grund und Höhe beweisen können, beim Versicherer einreichen soweit Ihnen die Beschaffung dieser Belege billigerweise zugemutet werden kann (Beschaffung von Ersatzrechnungen für gestohlene Gegenstände, Polizeiprotokolle, etc.) Auf Verlangen müssen Sie dem Versicherer ein Verzeichnis über sämtliche von Ihnen mitgeführten oder im Urlaub gekauften Sachen vorlegen.
  4. Ist der Schaden im Flugzeug, in der Bahn oder im Hotel eingetreten, sind Sie verpflichtet, den Schaden unverzüglich nicht nur dem Versicherer, sondern auch der Hotelleitung, der Fluggesellschaft bzw. Bahngesellschaft zu melden. Sie müssen sich die Meldung dort bescheinen lassen und diese Bescheinigung beim Versicherer einreichen. Dabei müssen Sie die jeweiligen Reklamationsfristen beachten.
  5. Haben Sie einen Schaden durch eine strafbare Handlung (Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung) erlitten, müssen Sie diesen Schaden außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle melden und dabei eine Liste aller beschädigten oder abhanden gekommener Sachen vorlegen. Sie müssen sich diese Liste polizeilich bescheinigen lassen.
  6. Haben Sie etwas verloren, müssen Sie nachweisen, dass Sie beim Fundbüro Nachforschungen angestellt haben. Gibt es kein Fundbüro, lassen Sie sich das im Hotel bescheinigen.
  7. Nach Rückkehr aus dem Urlaub müssen Sie sich sofort nochmals mit dem Versicherer in Verbindung setzen und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprechen.

Verletzen Sie nur eine dieser Verpflichtungen, ist die Versicherung sofort von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, Sie haben die entsprechenden Weisungen nur versehentlich nicht befolgt. Haben Sie aber eine der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, muss die Versicherung nicht zahlen, es sei denn, dass bei grober Fahrlässigkeit die Verletzung Ihrer Obliegenheitspflicht keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung gehabt hat.

Natürlich muss der Versicherer auch nicht zahlen, wenn Sie selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder einen Versicherungsfall evtl. gar nur vorgetäuscht haben. Der Versicherer ist auch dann von der Leistung frei, wenn Sie in der Schadenanzeige vorsätzlich unwahre Angaben machen. Diese Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht entsteht.

Lehnt der Versicherer eine Leistung ab, müssen Sie grundsätzlich binnen 6 Monaten danach beim zuständigen Gericht klagen, sonst ist der Versicherer jedenfalls leistungsfrei.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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