Reisegepäckversicherung - Entschädigung

Reisegepäckversicherung - Entschädigung

Die Reisegepäckversicherung ist keine Neuwert-, sondern eine Zeitwertversicherung. Für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen erhalten Sie nicht den Betrag, der notwendig ist, um die Sache neu zu beschaffen, sondern nur den Betrag, den die Sache zum Zeitpunkt des Schadens noch Wert war. Wurde ein Gegenstand beschädigt und ist er reparaturfähig, werden die Reparaturkosten, jedoch höchstens der Zeitwert gezahlt.

Bei Filmen sowie Ton- und Datenträgern wird nur der Materialwert erstattet. Der Wert der aufgenommenen Bilder bzw. der Wert der Tonaufnahmen und der Daten bleiben unberücksichtigt.

Für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren erhalten Sie die amtlichen Gebühren erstattet. Folgeschäden werden nicht ersetzt.

Wurde Ihnen Ihre Brille gestohlen und konnten Sie deshalb nicht Autofahren, bekommen Sie also keinen Nutzungsausfall für die Zeit, in der Sie Ihr Auto nicht benutzen konnten.

Haben Sie bei Vertragabschluss eine zu geringe Versicherungssumme angegeben, wird der Wert der beschädigten Gegenstände nur anteilig ersetzt (vgl. hierzu im einzelnen unter dem Stichwort "Versicherungssumme") Schäden an Pelzen, Schmucksachen, Edelmetallgegenständen sowie an Foto- und Filmapparaten sowie deren Zubehör werden je Versicherungsfall mit höchstens 50 % der Versicherungssumme ersetzt.

Schäden durch Verlieren bzw. Schäden an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden, werden mit höchstens 10 % der Versicherungssumme, maximal mit DM 500,00 je Versicherungsfall ersetzt.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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