Campingversicherung für Campen und Zelten

Campingversicherung für Campen und Zelten

Sachen, die Sie dabei haben, während Sie Zelten oder Campen sind grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, Sie schließen eine Sonderversicherung hierfür ab. Selbst dann sind die mitgenommenen Sachen nur teilweise versichert. Lassen Sie sie unbeaufsichtigt im Zelt oder im Wohnwagen zurück, so besteht Versicherungsschutz bei Zelten nicht, wenn der Schaden zwischen 10.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh eingetreten ist. Das Zelt muss mindestens zugebunden oder zugeknöpft sein.

Bei Wohnwägen besteht zwar die zeitliche Begrenzung nicht. Allerdings muss dieser ordnungsmäß verschlossen sein. Pelze, Schmucksachen und Edelmetallgegenstände sind in unbeaufsichtigten Zelten oder Wohnwägen generell nicht versichert. Foto- und Filmapparate, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate sowie CD-Player und Kassettenrekorder sind nur versichert, so lange Sie sie entweder dabei haben (Körper- oder Blickkontakt) oder sie der Aufsicht des Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben haben. Haben Sie einen abschließbaren Wohnwagen, so reicht die Aufbewahrung in diesem.

 Benutzen Sie keinen offiziellen Campingplatz, zahlt die Versicherung nicht für Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus. 

Kommt irgendetwas abhanden, müssen Sie unverzüglich die Leitung des Campingplatzes informieren und sich eine schriftliche Bestätigung der Platzleitung über den Schaden ausstellen lassen. Diese müssen Sie sofort an den Versicherer schicken.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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