Reisevertrag: Reisebüro - Vermittler - Reiseveranstalter
Wer schließt den Reisevertrag ab?
Wie wird die Zahlung des Reisepreises abgewickelt?
Wann ist eine Erhöhung des
Reisepreises hinzunehmen?
In welchen Fällen kann der Reisevertrag
gekündigt werden?

Wer schließt den Reisevertrag ab?
Der Reisevertrag wird zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen. Das
Reisebüro tritt in der Regel lediglich als Vermittler auf. Nach Buchung der Reise
ist mit der darauf folgenden Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter der
Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter verbindlich zustandegekommen.

Wie wird die Zahlung des Reisepreise
abgewickelt?
Mit der Buchungsbestätigung verlangen die meisten Reiseveranstalter eine Anzahlung auf
den Reisepreis. Ein solcher Anspruch besteht jedoch oberhalb einer Grenze von 10% des
Reisepreises und in Höhe von mehr als 500 DM nicht, wenn dem Reisenden kein
Sicherungsschein übergeben wurde, der dem Reisenden durch eine Bankbürgschaft oder durch
eine Versicherung bestätigt, dass ihm der volle Reisepreis und die notwendigen Kosten
für die Rückreise erstattet werden, falls der Reiseveranstalter Konkurs anmeldet oder
zahlungsunfähig wird. Wird kein Sicherungsschein ausgehändigt, braucht der Reisende den
Reisepreis erst nach Ende der Reise zu entrichten!
Sinnvoll ist es die Zahlung des nach einer Anzahlung noch verbleibenden Reisepreises
erst mit der Aushändigung der Reisepapiere (Flugtickets, Hotelgutschein u.ä.)
vorzunehmen.

Wann ist eine Erhöhung des Reisepreises
hinzunehmen?
Im Regelfall ist es nicht möglich, dass der Reiseveranstalter den im Reisevertrag
vereinbarten Reisepreis nachträglich erhöht. Jedoch ist im Ausnahmefall unter folgenden
Bedingungen eine Erhöhung des Reisepreises möglich:
 | Die Erhöhung des Reisepreises muss sich der Reiseveranstalter im Vertrag, zumeist in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorbehalten haben. Außerdem muss der neue Preise
dem Reisenden genau vorgerechnet werden. |
 | Durch die Erhöhung des Reisepreises darf nur eine Erhöhung der Beförderungskosten
(z.B. Flugbenzin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) oder
eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden. |
 | Die Reisepreiserhöhung darf nicht weniger als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. |
 | Grundsätzlich ist eine Erhöhung des Reisepreise nur dann zulässig, wenn zwischen dem
Antritt der Reise und dem Abschluss des Reisevertrages mindestens vier Monate liegen. |
Wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5% erhöht,
sind Sie berechtigt, ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller
Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen, zurückzutreten. Wahlweise sind Sie
berechtigt vom Reiseveranstalter ersatzweise eine mindestens gleichwertige Reise aus
seinem Angebot zum bisherigen Preis zu verlangen.

In welchen Fällen kann der Reisevertrag
gekündigt werden?
In folgenden Fällen ist der Reisende berechtigt den Reisevertrag zu kündigen:
 | Erheblicher Mangel: Stellt
der Reisende einen erheblicher Mangel in Bezug auf die Reise fest (z.B. geringwertigeres
Hotel, ständiger Baulärm, Verschiebung des Reisetermins um mindestens einen Tag u.ä.,
so dass auch eine Minderung des Reisepreises um mindestens 50% gerechtfertigt wäre) ist
der Reisende berechtigt, sofern eine angemessene Frist abgelaufen ist, in der der
Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, den Reisevertrag zu kündigen.
|
 | Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise:
Eine Kündigung ist ebenso möglich, wenn dem Reisenden eine Fortsetzung der Reise nicht
zuzumuten ist (z.B. fehlende Diätverpflegung für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung
der Rückreise um mindestens einen Tag, Abflugverspätung um mind. zehn Stunden,
Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden u.ä.).
|
 | Höhere Gewalt: Der
Reisevertrag kann ebenfalls im Falle höherer Gewalt gekündigt werden (z.B. bei
Bürgerkrieg, Erdbeben oder Flutkatastrophe im Reiseland). Wenn vom Auswärtigen Amt vor
einer Reise in Ihr Zielgebiet gewarnt wird, so wird dies als Kündigungsgrund von der
Rechtsprechung akzeptiert. |
Nach Kündigung des Reisevertrages hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf
den Reisepreis und muss Ihnen diesen zurückzahlen, jedoch kann er bei einer Kündigung
des Reisevertrages nach Reiseantritt, eine Entschädigung für die von ihm bis zur
Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn für
den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht, da diese
erhebliche Mängel aufwiesen und der Reisende daher gekündigt hat.
Ist die Rückreise Bestandteil des Reisevertrages, müssen die Kosten der vorzeitigen
unverzüglichen Rückreise vom Reiseveranstalter übernommen werden. Die Kündigung des
Reisevertrages ist umgehend beim Reiseveranstalter schriftlich einzureichen.
Sollte der Reiseveranstalter Ihre Kündigung nicht akzeptieren, ist es anzuraten sich
bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. gerichtlich die Kündigung
durchzusetzen.
Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon
in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt
werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr Recht gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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