Reiserücktritt: Reiserücktrittskostenversicherung - Reisevertrag
Wann kann
man von einer Reise zurücktreten?
Wie hoch ist die
Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?
Unter welchen
Umständen kann eine Ersatzperson die Reise antreten?

Wann kann
man von einer Reise zurücktreten?
Der Reisende kann bis zum Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In
diesem Falle muss zwar der Reisepreis vom Reisenden nicht entrichtet werden, jedoch kann
der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen, die in der Regel einem Teil des
Reisepreises entspricht.
Um sich für den Fall eines Reiserücktritts gegen Entschädigungsforderungen des
Reiseveranstalters abzusichern, kann eine Reiserücktrittskostenversicherung
abgeschlossen werden.
Wird eine Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Bürgerkrieg,
Naturkatastrophen oder Terroranschlägen (höhere Gewalt) unmöglich und war dies bei der
Buchung noch nicht vorhersehbar, besteht für Sie wie für den Reiseveranstalter ein
Rücktrittsrecht. In diesem Fall ist eine Entschädigung nicht vorgesehen.
Auch wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5%
erhöht, sind Sie berechtigt ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei
voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen zurückzutreten.
Hat der Reisende bis zu einer von ihm gesetzten Frist unter Androhung des
Reiserücktritts vom Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein erhalten, kann er nach
Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.

Wie hoch ist die Entschädigung des
Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?
Im Falle des Reiserücktritts und damit der Kündigung des Reisevertrages kann der
Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung
ist, können Sie meistens den allgemeinen Reisebedingungen entnehmen. Diese werden jedoch
nur dann wirksam, wenn Sie Ihnen anläßlich der Buchung der Reise übergeben wurden oder
Sie in sonstiger Weise die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen Kenntnis zu
nehmen.
Wichtig ist: die pauschale Entschädigung des Reiseveranstalters muss angemessen sein. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 1982 folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982,
2198):
Tage vor Reisebeginn |
Höhe der Entschädigung |
| bis 30. Tage vor Reisebeginn |
4 % des Reisepreises |
| 28. - 22. Tag vor Reisebeginn |
8 % des Reisepreises |
| 21. - 15. Tag vor Reisebeginn |
25 % des Reisepreises |
| 14. - 7. Tag vor Reisebeginn |
40 % des Reisepreises |
| 6 Tage vor
Reisebeginn |
50 % des Reisepreises |
Bei den Entschädigungen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte, die von
einzelnen Gerichten sowohl unter- wie überschritten werden können.
Sollte der Reiseveranstalter eine unangemessese hohe Entschädigung fordern, ist es
anzuraten sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. Ihre Ansprüche
gerichtlich durchzusetzen.
Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon
in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt
werden, wie die Erfolgsaussichten für den Falf aussehen, dass Sie Ihr Recht gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.

Unter welchen Umständen kann eine
Ersatzperson die Reise antreten?
Finden Sie jemanden, der statt Ihnen die von Ihnen gebuchte Reise antreten will, muss
der Reiseveranstalter dies in der Regel akzeptieren. Die Ersatzperson kann der
Reiseveranstalter jedoch dann ablehnen, wenn sie aus persönlichen Gründen nicht für die
Reise geeignet ist (z.B. wenn Sie ersatzweise Ihre 98jährige Oma auf Ihre geplante
Hochgebirgstreckingtour schicken wollen). Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter von
Ihnen die Mehrkosten, die bei ihm durch die Umbuchung anfallen, verlangen.
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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