OLG Düsseldorf  18 U 52/97

Im Ausland sind die Essensgewohnheiten nun einmal anders als zu Hause

 OLG Düsseldorf  18 U 52/97 vom 06.11.97

 DRsp-ROM Nr. 1998/9357, - NJW 1998, 2913, - NJW-RR 1998, 921

Zu abweichenden Frühstücksgewohnheiten im Ausland, Folgen des Umzugs in ein anderes Hotel nach Reklamation (nicht amtlicher Leitsatz)

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Zwar hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, die von den Klägern unter dem 11.06.1996 unterzeichneten Erklärungen betreffend die Umbuchung in das Hotel C M enthielten einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche. Derartige Verzichtserklärungen vor Ort verstoßen gegen § 651 l BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 245; ebenso Führich, Reiserecht, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 484).

Gleichwohl stehen den Klägern für den Aufenthalt im Hotel L B keine Minderungs- oder gar Schadensersatzansprüche zu. Nach ihrem eigenen Vorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die grundlegende Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsrechte, nämlich ein von ihnen angezeigter Reisemangel, vorlag.

Was die beschädigten Lamellenfenster und die Lage des ihnen zunächst zugewiesenen Zimmers direkt neben der Hotelkühlanlage anbelangt, so ist ihnen auf entsprechende Beanstandung hin schon zwei Stunden nach ihrer Ankunft im Hotel ein anderes, insoweit nicht zu beanstandendes Zimmer zugewiesen worden.

Für die Geltendmachung irgendwelcher Gewährleistungsansprüche bleibt danach kein Raum.

Soweit die Kläger das Essen als unzumutbar, qualitativ absolut minderwertig und geschmacklos bezeichnet haben, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert, worauf die Beklagte zu Recht bereits in der ersten Instanz hingewiesen hat. Gleiches gilt, soweit die Kläger mangelnde Auswahl beim Essen beanstanden.

Soweit sie hinsichtlich des Frühstücks die Qualität des gereichten Toasts und die Bereitstellung allein von Eiern beklagen, übersehen sie, dass die Frühstücksgewohnheiten in anderen Ländern ebenso von den deutschen abweichen können wie die Qualität, Zubereitung und der Geschmack des Toastbrotes. Ein üppiges Frühstücksbuffet konnten die Kläger aufgrund der maßgeblichen Leistungsbeschreibung im Katalog der Beklagten jedenfalls nicht erwarten, zumal ausdrücklich nur ein landestypisches Niveau geschuldet war und ein saisonunabhängiger Tagespreis von 53 DM pro Tag und Person bei einem all-inclusive-Angebot keinerlei Erwartungen an die Küche zuließ, die über die Versorgung mit eher bescheidenen Gerichten. hinausgingen.

Das Fehlen von Beilagen ab 19.30 Uhr, ein mangelnder Tischwäschewechsel, die Versorgung mit Getränken während der Mahlzeiten "nach Lust und Laune des Personals" sowie das Fehlen gekühlter Softdrinks in der Bar stellen bloße Unannehmlichkeiten dar, die im Rahmen des Massentourismus jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn der Reisende das - abgesehen von den hohen Flugkosten -mit Abstand billigste all-inclusive-Angebot der Beklagten im gesamten Karibik-Katalog gewählt hat.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Umbuchung auf das Hotel C M schon nicht als Abhilfemaßnahme der Beklagten gegenüber berechtigten Mängelrügen der Kläger dar, sondern als bloße Kulanzmaßnahme.

Was die Beanstandungen zu angeblichen Mängeln im Hotel C M anbelangt, nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Kläger die Einrichtungen/Leistungen des Hotels C M an denjenigen des von ihnen gebuchten Hotels L B messen können, wenn - wie ausgeführt - die Umbuchung auf ihren Wunsch im Rahmen bloßer Kulanz erfolgte, nicht aber, um damit berechtigten Mängelrügen abzuhelfen.

Entscheidend ist, dass - auch aufgrund des Berufungsvorbringens - weiter davon auszugehen ist, dass die Kläger vor der Umbuchung Gelegenheit hatten, sich anhand des ihnen vorgelegten Katalogs der Beklagten über die Einrichtungen/Leistungen des Hotels C M Klarheit zu verschaffen und - bei erkennbaren Abweichungen vom gebuchten Leistungsstandard - sich entsprechende Minderungsrechte vorzubehalten, was nicht geschehen ist mit der Folge, dass die Beklagte ab der Umbuchung als vertragsgemäße Leistung nur noch die Unterbringung/Verpflegung pp. gemäß ihrer Leistungsbeschreibung zum Hotel C M schuldete.

Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Kläger das Vorbringen der Beklagten, ihnen hätte vor der Umbuchung der Reisekatalog mit entsprechender Informationsmöglichkeit über das Hotel C M vorgelegen, nicht bestritten haben. Da die Vorlage des Kataloges - die Richtigkeit unterstellt - Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Kläger war, müssen sie sich hierzu bei Meidung der Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO vollständig und der Wahrheit gemäß erklären. Dem genügt auch ihr Berufungsvorbringen nicht.

Wenn sie ausführen, "entsprechende Mitteilungen (über fehlende Einrichtungen/Leistungen) lagen ihnen vor dem Umzug nicht vor, sie hätten sich auch nicht aus irgendeinem Katalog ergeben, der ihnen vor dem Umzug vorgelegt worden sein soll", so erklären sie sich damit nicht in der erforderlichen Klarheit zur einfach zu beantwortenden Frage, ob ihnen die örtliche Reiseleitung vor der Umbuchung den Reisekatalog der Beklagten vorgelegt hatte oder nicht. Diese Klarheit folgt auch nicht aus dem nachfolgenden Satz, "entsprechende Katalogangaben (zur Entfernung des Hotels zum Strand) hätten ihnen vor dem Umzug nicht vorgelegen". Dies gilt umso mehr, als die Eheleute W, die ausweislich der Reisebestätigung die nämliche Reise zusammen mit den Klägern gebucht hatten, das bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils wortwörtlich identische Vorbringen der Beklagten im Parallelverfahren 18 U 86/97 9 O 427/96 LG Düsseldorf auch zweitinstanzlich nicht bestritten haben; außerdem haben die Kläger ihr Vorbringen auch auf die Berufungserwiderung der Beklagten hin nicht klargestellt, mit der die Beklagte gerade noch einmal die Vorlage des Kataloges unter Hinweis auf die angesichts der Vorgeschichte ausgesprochene Unwahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Umbuchung ohne vorherige Informationserteilung der Kläger über das neue Hotel dargelegt hat; dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Hotel C M nicht etwa in der Nachbarschaft lag, sondern nur durch einen Flug vom Festland zur I d M erreicht wurde.

Hinsichtlich der Klimaanlage ist zu den grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lediglich zu ergänzen, dass diese ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbilder gerade individuell bedienbar war, d.h. auch nach einem etwaigen Ausschalten durch das Personal wieder in Betrieb genommen werden konnte, und dass eine Installation der Klimageräte im Fenster-/Balkonbereich des jeweils zu kühlenden Zimmers durchaus verbreitet ist, wenn - wie gerade im amerikanischen Bereich häufig - eine zentrale Klimaanlage nicht eingebaut ist. Daß Klimaanlagen je nach Einstellung kalte Luftströmungen verursachen, ist technisch unabdingbar; gleiches gilt für Motorengeräusche, sofern es sich - wie hier - nicht um eine zentral eingebaute Anlage und dann allenfalls wahrnehmbare Ventilatorengeräusche handelt. Eine zentral eingebaute Klimaanlage schuldete die Beklagte nicht. Was unter "überlauten" Geräuschen zu verstehen sein soll, ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar.

Der Hinweis auf umfassende Zeugenbeweisantritte schließlich vermag den erforderlichen Sachvortrag nicht zu ersetzen.

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