Lärm am Urlaubsort (hier:Fluglärm)

Fluglärm und verspätet zugegangenes Reisegepäck

OLG Düsseldorf Aktenzeichen: 18 U 209/96 vom 09.10.97 - NJW-RR 1998, 52

1. Der Hinweis in einer Katalogbeschreibung auf "erholsame Urlaubstage" begründet die Erwartung des Reisenden, dass er keinerlei Lärmbelästigungen ausgesetzt ist.

2. Die Lage eines Hotels in der Nähe eines Flughafens ist nicht ohne weiteres Reisemangel.

Aus den Gründen:

Die Berufung der Kläger ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Mit der Berufung verfolgen die Kläger nunmehr noch

a) einen Minderungsanspruch in Höhe von 50 % des Reisepreises für Fluglärm, d.h. 3.519,-- DM,
b) einen Minderungsanspruch in Höhe von 25 % des Reisepreises wegen sonstiger Mängel 1.759,50 DM,
c) einen Schadensersatzanspruch wegen 
aa) der angeblich zerstörten Kamera in Höhe von 500,-- DM 
bb) der Ersatzaufwendungen für Bekleidung und Toilettenartikel aufgrund der  verspäteten Ankunft der Koffer in Höhe von 1.324,98 DM 
cc) Telefonkosten im Zusammenhang mit der verspäteten Ankunft der Koffer in
Höhe von 204,26 DM 
d) einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in
Höhe von 3.885,-- DM.

Diese Ansprüche sind über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus nur in geringem Umfang begründet.

2. Minderungsansprüche

Dem Grunde nach rechtfertigt sich ein Minderungsanspruch der Kläger aus §§ 651 c Abs. 1, 651 d BGB, weil die von der Beklagten geschuldete Reise mit Mängeln behaftet war.

a) Unstreitig und durch den überreichten Lageplan belegt grenzt die Hotelanlage an das Ende der Start- und Landebahn des nationalen Flughafens von St. L, über den jedenfalls der Regionalverkehr mit den benachbarten Inseln abgewickelt wird. Daß aufgrund dieser Lage der Hotelanlage Lärmbeeinträchtigungen eintreten, liegt auf der Hand.

Diese Lärmbeeinträchtigungen stellen sich als Mangel der Reise dar. Wenn es inder für die geschuldete Leistung der Beklagten maßgeblichen Hotelbeschreibung heißt, das Hotel ermögliche "erholsame Urlaubstage in schöner tropischer Umgebung bei einem Höchstmaß an Komfort", kann und darf der Reisende davon ausgehen, dass er mangels gegenteiligen Hinweises keinerlei Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt ist. Soweit die Beklagte insoweit auf die generelle Inselanpreisung einige Seiten zuvor und eine dort vorhandene Inselskizze mit dem Flughafen, eingezeichnet zwischen C und der Hotelanlage, und die in der Hotelbeschreibung wiedergegebene Hotellage mit "wenige Minuten außerhalb von C" hinweist, enthält dies für den durchschnittlichen Reisekunden keinerlei hinreichenden Hinweis auf etwa zu erwartende Beeinträchtigungen durch Fluglärm, geschweige denn auf eine Lärmbeeinträchtigung, wie sie bei einer Lage der Hotelanlage am Ende der Start- und Landebahn zu erwarten steht.

Bezeichnenderweise enthalten nachfolgende Reiseprospekte der Beklagten nicht nur in der Hotelbeschreibung ausdrücklich den Hinweis auf die Lage in der Nähe des Flughafens V; darüber hinaus fehlt auch der Zusatz "mit einem Höchstmaß an Komfort".

Die Höhe der für diesen Reisemangel zuzuerkennenden Minderung hängt naturgemäß vom Maß der tatsächlichen Lärmbeeinträchtigung ab. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist nur teilweise substantiiert. So haben die Kläger zwar Starts und Landungen zwischen 6.30 Uhr und 24 Uhr geltend gemacht und diese Betriebszeit durch Zeugnis der Eheleute M unter Beweis gestellt; diesem Beweisantritt braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da es entscheidend darauf ankommt, wann und wie oft, zeitlich eventuell schwerpunktmäßig, Flugzeuge starteten oder landeten, ob es sich dabei vornehmlich um kleinere Propellermaschinen oder vornehmlich größere Düsenmaschinen handelte, ob es sich bei letzteren um eher (leisere) neuere oder eher (lautere) ältere Maschinen handelte, wie genau die Flugrichtung in bezug auf das Hotel war. Dazu fehlt es teilweise an substantiiertem Vorbringen der Kläger, teilweise ist ihr Vorbringen widersprüchlich, teilweise fehlt es an geeignetem Beweisantritt:

War im Anspruchschreiben der Kläger vom 25.01.1996 noch von "Maschinen einschließlich Düsenmaschinen" die Rede, was mit dem Beklagtenvorbringen zum Regionalcharakter dieses Flughafens noch vereinbar wäre, wird daraus in der Berufungsbegründung ohrenbetäubender Lärm von mehrstrahligen Düsenklippern. Aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Lageplan in Verbindung mit der aus dem Lichtbild aus dem Reiseprospekt der Beklagten ersichtlichen Lage des Hotels direkt am Meer geht hervor, dass die Start- und Landebahn nicht auf den Gebäudekomplex zielt, sondern deutlich daran vorbeiführt, es mithin flugtechnisch kaum möglich ist, dass größere Maschinen,. die eher die gesamte Länge der Start- und Landebahn für sich beanspruchen, direkt über das Hotel hinwegfliegen. Dieser Umstand führt allerdings nicht zum Fehlen von Lärmbeeinträchtigungen, aber immerhin zu einer geringeren Intensität.

Was die Anzahl der durchschnittlichen Flugbewegungen anbelangt und ihre zeitliche Verteilung auf die Betriebszeiten, fehlt es einerseits an hinreichendem Vortrag, andererseits an geeignetem Beweisantritt der Kläger.

Wie viele Flugzeuge welchen Typs in der Zeit vom 29.12.1995 bis 04.01.1996 auf dem nationalen Flughafen V wann gestartet und gelandet sind, wie oft sie dabei das Hotel/die Hotelanlage direkt überflogen haben, kann dem Gericht nicht von einem Sachverständigen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze aus dessen Fachgebiet vermittelt werden; ein Sachverständiger könnte lediglich dann, wenn die vorstehenden Tatsachen anderweitig vorgetragen und festgestellt würden, dem Gericht die Intensität der davon erfahrungsgemäß ausgehenden Lärmbeeinträchtigung vermitteln. Die Grundlagentatsachen können nach Lage der Dinge lediglich durch Zeugen nachgewiesen werden. Zeugenbeweis haben die Kläger insoweit aber nicht angetreten.

Danach aber kann nur davon ausgegangen werden, dass es - entsprechend dem Beklagtenvorbringen, d.h. deren Zugeständnis - auf dem Flughafen V vornehmlich nur Regionalverkehr mit kleineren Maschinen, d.h. auch nur wenigen Düsenflugzeugen, gegeben hat mit höchstens zwei Starts oder Landungen pro Stunde, vornehmlich in den Nachmittagsstunden. Selbst wenn man dabei die von den Klägern behaupteten Betriebszeiten zugrunde legt, hält auch der Senat eine über 20 % hinausgehende Minderung für die Lärmbeeinträchtigung nicht für gerechtfertigt. Eine von den Klägern beanspruchte Minderung in Höhe von 50 % scheitert jedenfalls auch daran, dass die Kläger im Hotel verblieben sind, obwohl sie nach ihrer Darstellung bereits bei der Ankunft die Beeinträchtigung durch Fluglärm festgestellt haben wollen.

b) Wie das Landgericht nicht verkannt hat, kommt grundsätzlich auch für die verspätete Ankunft des Gepäcks der Kläger eine Minderung in Betracht. Ginge man von der tatsächlichen Ankunft des Gepäcks in der Nacht nach der Ankunft der Reisenden bzw. in der nächsten Nacht aus, käme - angesichts der getrennt gepackten Koffer - grundsätzlich eine Minderung für zwei Tage bei einem Reiseteilnehmer und für einen Tag beim anderen Reiseteilnehmer in Betracht, die jedoch nicht über 20 % des Gesamtreisepreises hinausgehen dürfte und maximal 301,63 DM betrüge (3.519 DM x 20 % x 3/7). Es kann hier aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger dieser Beeinträchtigung ihrer Reise selbst bereits am Morgen nach der Ankunft dadurch abgeholfen haben, dass sie sich nach eigenen Angaben nicht nur für zu erwartende einige Stunden, sondern einige Tage ohne eigenes Reisegepäck anderweitig mit Toilettenartikeln und Bekleidung eingedeckt haben. Damit war eine zur Minderung berechtigende Mangelhaftigkeit der Transportreiseleistung bereits am nächsten Vormittag ausgeglichen. Von daher ist allerdings nicht ersichtlich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dass über die insoweit vorprozessual gezahlten 246,50 DM hinausgehende Minderungsansprüche bestehen könnten.

c) Was die geltend gemachten sonstigen Reisemängel anbelangt, gilt folgendes:

Was den Zustand des Flugzeugs auf der Hin- und Rückreise sowie die während des Fluges gereichte/nicht gereichte Verpflegung betrifft, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Letztlich handelt es sich hier insgesamt um bloße Unannehmlichkeiten, die im Rahmen eines internationalen Langstreckenlinienfluges in der Touristenklasse als je nach Fluggesellschaft mehr oder weniger üblich hingenommen werden müssen.

Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann die Lage des Hotels in der Nähe eines Friedhofes nicht als Reisemangel aufgefasst werden.

Der Ausfall einer einzigen Reggae-Lesson stellt keinen Mangel der geschuldeten "vielfältigen Unterhaltungsprogramme" dar.

Auch der Schlauchbootunfall der Klägerin stellt nach Auffassung des Senats keinen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar. Einerseits kann und muss von jedermann erwartet werden, dass er um die geringe Stabilität eines Schlauchbootes weiß, das im Bereich starker Brandung bestiegen werden soll.

Der Reisende geht damit bewusst ein Risiko ein, für das er im Falle der Verwirklichung nicht andere haftbar machen kann. Andererseits ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Klägerin durch den Sturz ins Wasser und die dabei erlittenen Prellungen am Ellenbogen in nennenswerter Weise in der Nutzungsmöglichkeit der Reise beeinträchtigt worden wäre.

3. Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Fotokamera

Wie vorstehend bereits ausgeführt, sieht der Senat in dem Schlauchbootunfall der Klägerin unabhängig davon, ob die Beklagte hinsichtlich des missglückten Transfers mit dem Schlauchboot ausreichend dargetan hat, dass weder sie noch das Hotel noch dessen Erfüllungsgehilfen irgendein Verschulden hinsichtlich des Umschlagens des Schlauchbootes trifft, schon keinen Reisemangel. Hinzu kommt, dass die Kläger zwischenzeitlich klargestellt haben, dass der behauptete Schaden an der nicht in ihrem Eigentum stehenden Kamera darin besteht, dass sie dem Berechtigten Ersatz leisten mussten. Für diese Ersatzleistung haben sie indes weder einen Kaufbeleg vorgelegt noch anderweitig Beweis angetreten, obwohl ihr entsprechendes Vorbringen von der Beklagten bestritten wurde.

4. Schadensersatzanspruch wegen der verspäteten Ankunft der Koffer

a) Wie oben bereits ausgeführt, stellt die verspätete Ankunft von Reisegepäck grundsätzlich einen Mangel der Reise dar. Unbeschadet der Minderung kann der Reisende für daneben verbleibenden Schaden im Falle des Verschuldens des Veranstalters gemäß § 651 f Abs. 1 BGB auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; dazu zählen insbesondere auch Mangelfolgeschäden, hier etwa Vermögensschäden infolge der erforderlichen Ersatzbeschaffung.

Da es sich bei diesem Schaden jedoch um einen typischen Verspätungsschaden im Rahmen der Luftbeförderung handelt, wird die Anspruchsgrundlage des § 651 f Abs. 1 BGB durch die zwingende Regelung der Art. 19, 20 WA mit der Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA, d.h. 53,50 DM je kg aufgegebenen Gepäcks, verdrängt, Art. 24 Abs. 1 WA.  Schriftsätzlich vorgetragen haben die Kläger im einzelnen nur die aus einigen der überreichten Belege ersichtlichen Gegenstände. Dies sind die Gegenstände gemäß Barquittung des Kaufhauses in C (319,60 ECD), der beiden American Express Belege (205 ECD und 234,90 ECD) sowie der beiden handschriftlichen Belege über 236,95 ECD und 226 ECD.

Geht man davon aus, dass ein wirtschaftlich denkender Mensch die Ersatzbeschaffung dieser im einzelnen dargelegten Artikel für erforderlich halten durfte - zu diesem Ergebnis gelangt der Senat ungeachtet des Bestreitens der Beklagten auch im Rahmen des § 287 ZPO -, so kann grundsätzlich von einem berechtigten Schadensbeseitigungsaufwand von 1.222,45 ECD ausgegangen werden, d.h. 672,35 DM (ECD x 0,55). Ein gegenwärtiger Tageskurs von 100 ECD = 60 DM ist nicht maßgebend, da davon auszugehen ist, dass die Kläger schon während ihres Urlaubs bzw. unmittelbar danach die benötigte Menge ECD umwechseln mussten. Diesen Betrag können die Kläger allerdings nicht in vollem Umfang ersetzt verlangen; sie müssen sich anrechnen lassen, dass ihnen der Nutzungswert der Ersatzartikel nach Wiedererlangung ihres Gepäcks zusätzlich verblieben ist; dass diese Ersatzgegenstände für die Kläger völlig nutz- und wertlos geworden wären, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Den verbliebenen Nutzungswert schätzt der Senat auf 50 %, so dass die Beklagte zusätzlich 336,18 DM Schadensersatz schuldet.

b) Zu dem grundsätzlich ersatzfähigen Aufwand aufgrund der verspäteten Ankunft der Koffer gehört auch der zusätzliche Telefon- und Fahrtaufwand. Dieser ist durch die insoweit unstreitige Zahlung in Höhe von 253,50 DM indes ausgeglichen. Die Kläger selbst geben den Aufwand nunmehr mit lediglich 204,26 DM (Telefon) sowie - schon in erster Instanz - mit 35 US-Dollar (Taxifahrt), d.h. 52,50 DM, an. Telefonkosten in Höhe von 204,26 DM (= 371,38 ECD) mögen zwar anhand der Hotelabrechnung nachgewiesen sein; nicht nachgewiesen ist mit dieser Rechnung indes ein Bezug zu der verspäteten Ankunft der Koffer, ohne dass die Kläger insoweit ergänzend Beweis angetreten hätten. Daß der insoweit geschuldete Schadensersatzbetrag über die bereits gezahlten 253,50 DM hinausgeht, vermag der Senat danach auch im Rahmen der hier gebotenen Schätzung nach § 287 ZPO nicht festzustellen.

5. Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kann von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn der Zweck der Reise bei Anlegung eines objektiven Maßstabs schwerwiegend beeinträchtigt ist; dabei kann die gemäß § 651 d BGB zuzusprechende Minderung als Anhaltspunkt dienen. Danach scheidet die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nach § 651 f Abs. 2 BGB in der Regel aus, wenn die Mängel nicht eine Minderung von mindestens 50 % begründen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der verspäteten Ankunft der Koffer an nicht einem Tag der Reise der Fall gewesen. Besondere Umstände des Einzelfalls gebieten eine Abweichung von dieser Richtlinie nicht.

Über die bereits zuerkannten 1.407,60 DM Minderung wegen Lärmbeeinträchtigung hinaus schuldet die Beklagte daher lediglich die Zahlung weiterer 336,18 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 10.02.1996.

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